Satzung des Schützenvereins Teterow 90 e.V.

§1 Name, Sitz und Gründung des Vereins
  1. Der Schützenverein „Teterow 90 e.V.“ hat seinen Sitz in Teterow.

  2. Der Verein wurde am 01. März 1990 in Teterow gegründet und ist unter der Registriernummer 4 im Kreisgericht Teterow eingetragen. Die Vereinsneugründung mit alter Registriernummer 4 erfolgte am 25.01.1992.

  3. Die Satzung wurde am 25.01.1992 übernommen.

§2 Ziele des Vereins
  1. Der Verein dient der Förderung des sportlichen Schießens sowie der Pflege der Heimatverbundenheit und der Kameradschaft. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
    a) Unterstützung von Bestrebungen zur Heranbildung eines guten Nachwuchses im Schießsport.
    b) Austragung von Schießsportübungen und Wettbewerbe, als auch Traditions- und Brauchtumspflege.
    c) Pflege der Geselligkeit

§3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus
    a) Ordentlichen Mitgliedern , passiven Mitgliedern und
    b) Ehrenmitgliedern.

  2. Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die das 12. Lebensjahr erreicht hat.
    Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
    Über die Anmeldung entscheidet der geschäftsführende Vorstand in geheimer Abstimmung.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Aufnahmebescheides.
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins, die Trachtenordnung und die Beitragsordnung an.

  4. Ein ablehnender Bescheid, der schriftlich erfolgt, bedarf keiner Begründung.

  5. Ehrenmitglieder, welche nur von der Vollversammlung wegen besonderer Verdienste in den Verein und den Schießsport ernannt werden können, haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Sie können kein Vorstandsamt bekleiden.

§4 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) den Tod
    b) den Austritt
    c) Ausschluss

  2. Ein Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten zum jeweiligen Jahresende zu erklären.

  3. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Beiträge und evtl. beschlossenen Umlagen bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erklärt wird, verpflichtet.

  4. Mit dem Austritt erlöschen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte

§5 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Ausschlussgründe sind:
    a) wenn das zahlende Mitglied länger als 3 Monate mit den Beiträgen oder der beschlossenen Umlagen in Rückstand ist
    b) grober Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Vollversammlung
    c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

  2. Mit dem Ausschluss erlöschen für den Ausgeschlossenen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

  3. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist binnen Monatsfrist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins endgültig.

  4. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Das Mitglied muss zur Sitzung des Vorstandes geladen und gehört werden.

  5. Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§6 Beiträge und Eintrittsgeld
  1. Die Höhe des Beitrages und des Eintrittsgeldes wird von der Vollversammlung festgelegt.

  2. Die Art der Entrichtung bestimmt der Vorstand.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen (z.B. wirtschaftliche Not) Abweichungen vom allgemein erhobenen Beitrag auf Antrag zu gewähren.

  4. Die Vollversammlung ist berechtigt, mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Umlagen zu beschließen, die in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Jahres einen Jahresbeitrag nicht übersteigen dürfen.

§7 Gliederung

a) Vorsitzender und die 3 Stellvertreter
b) der gesamte Vorstand: Vorsitzender, 3 Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer und Sportleiter
c) die Vollversammlung

§8 Geschäftsführender Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) den 3 Stellvertretern des Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) den Sportleitern

  2. Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr liegt in den Händen des Vorsitzenden und der 3 Stellvertreter des Vorsitzenden.

  3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und die Vollversammlungen ein. Der Vorsitzende hat die Möglichkeit einen Versammlungsleiter zu berufen.

  4. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst. Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Jeder Posten hat eine Stimme, z.B. ein Sportleiter ist auch Stellvertreter, dann hat er zwei Stimmen.

  5. Der geschäftsführende Vorstand hat alljährlich den Haushaltsplan aufzustellen, der nach Abstimmung mit dem Gesamtvorstand, der Bestätigung der Vollversammlung bedarf.

  6. Der Schriftführer hat die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere die Wahlgeschäfte vorzubereiten und die Mitgliederliste zu führen. Er hat die Einladungen zu den Vollversammlungen und Vorstandssitzungen zu erlassen und in diesen Versammlungen Protokoll zu führen. Diese Niederschrift ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  7. Der Schatzmeister hat die Besorgungen der Geldgeschäfte und die Verwaltung des Vereins-vermögens zu erledigen. Er hat die Mitgliedsbeiträge sowie andere Außenstände einzuziehen und Buch über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat der Vollversammlung eine Jahres-abrechnung vorzulegen, welche zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen ist. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden.

§9 Gesamtvorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a) den Vorsitzenden und den 3 Stellvertretern
    b) den aufgeführten Stellvertretern - Schatzmeister, Schriftführer und die Sportleiter

  2. Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden werden für 4 Jahre gewählt. Die anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden ebenfalls auf die Dauer von 4 Jahren von der Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Ämter des Vorstandes sind alle Ehrenämter.

  4. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein Vereinsmitglied bis zum nächsten Wahltermin zu berufen.

  5. Der Gesamtvorstand soll mindestens 2 x im Jahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter.

  6. Jedes Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich, unter Angabe des Grundes der Einberufung, an den Vorsitzenden zu stellen.

  7. Erfolgt die Einberufung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung, kann der Antragssteller selbst den Gesamtvorstand einberufen.

  8. Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
    a) Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
    b) Bestellung von Sonderausschüssen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten

  9. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  10. Jedes Vorstandsmitglied mit einem Posten hat das Recht mehrere Vorstandsposten zu besetzen. Jede Funktion im Vorstand hat eine Stimme, in der Vollversammlung und in der Vorstandssitzung.

§10 Kassenprüfer
  1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Vollversammlung gewählte Kassenprüfer. Von der Vollversammlung wird jährlich ein Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren neu gewählt, sodass alljährlich ein Kassenprüfer ausscheidet.

  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen.

  3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich Bericht zu erstatten.

  4. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Kassenprüfung der Vollversammlung Bericht zu erstatten und sofern die Voraussetzung erfüllt ist, die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beantragen.

§11 Vollversammlung
  1. Der Vorstand beruft die Vollversammlung schriftlich im Protokoll der letzten Vorstandssitzung mit Tagesordnung ein. Die Frist muss mindestens 4 Wochen betragen.

  2. Anträge für die Tagesordnung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Tagesordnung entscheidet die Vollversammlung in einfacher Stimmenmehrheit.

  3. Jede Vollversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Eine außerordentliche Vollversammlung wird auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich fordern einberufen. Die Einberufung der außerordentlichen Vollversammlung muss binnen 4 Wochen erfolgen. Die außerordentliche Vollversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Vollversammlung.

  5. Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehört:
    a) Wahl des Gesamtvorstandes
    b) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    c) Genehmigung der Jahresrechnung
    d) Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f) Genehmigung der Vereinsausgaben und die Festsetzung der Beiträge
    g) Änderung der Satzung
    h) Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins.

§12 Satzungsänderung
  1. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand bis spätestens 1 Monat vor der Vollversammlung schriftlich einzureichen.

  2. Der Vorstand hat jeden Antrag auf Satzungsänderung der nächsten Vollversammlung vorzulegen.

  3. Der Vorstand kann auch von sich aus Antrag auf Satzungsänderung stellen.

  4. Über Änderungen der Satzung beschließt die Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

  5. Die Vollversammlung kann durch Beschluss den Vorstand beauftragen, Satzungsänderungen vorzunehmen.

§13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur einer für diesen Zweck einberufenen Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder beschlossen werden.

  2. Das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fließt dem Magistrat der Stadt Teterow mit der Auflage zu, es für sportliche Zwecke zu verwenden.

§14 Haftung
  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern und Gästen bei Betreten und Benutzung seiner Anlagen oder bei Veranstaltungen für etwa eintretenden Unfälle und Schäden nur in Rahmen seiner Haftpflichtversicherung haftbar gemacht werden.

  2. Bei selbst verschuldeten Schadensfällen kann der Verein nicht in Regress genommen werden.

§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Schützenvereins „Teterow 90 e.V.“ ist die Zeit zwischen den zwei Vollversammlungen zum Jahresende.

geändert am 15.04.1993

geändert am 10.06.1993

geändert am 03.09.1993

geändert am 19.10.2012

geändert am 18.10.2013

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